Anforderung an Gesuche

Gesuche sind in schriftlicher Form mit normaler Post einzureichen.

1) Gesuch um einen Beitrag an eine Veröffentlichung

Mit dem Gesuch um einen Beitrag an die Veröffentlichung einer Forschungsarbeit ist nachzuweisen, dass

a) unvermeidbar erhebliche Druckkosten anfallen: die Druckkosten sind zu beziffern(Offerte eines Verlages bzw. einer Druckerei);

b) die Druckkosten von anderer Seite nicht bezahlt werden: Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin haben über anderweitig eingereichte Finanzierungsgesuche Auskunft zu geben. Die Stiftung finanziert auf jeden Fall nur subsidiär;

c) die Verfasserin oder der Verfasser selbst einen zumutbaren Teil der Druckkosten übernimmt: der zu übernehmende Teil ist in der Regel zu beziffern. Bei Habilitationen, die keine aussergewöhnlich hohen Druckkosten verursachen, wird die Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person geprüft. Da diese Arbeiten noch im Zusammenhang mit dem beruflichen Fortkommen stehen, müssen praktisch aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Übernahme der gesamten Kosten als unzumutbar erscheinen lassen. Solche liegen nicht vor, wenn eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, wie sie für junge Wissenschafter und Wissenschafterinnen typisch ist (wie Universitätsassistenz, Praktikum für den Rechtsanwaltsberuf). Beiträge an die Veröffentlichung von Dissertationen werden grundsätzlich nicht gewährt. Siehe dazu „Preisverleihungen“ > Professor Walther Hug-Preis

d) Der Stiftungsrat verlangt regelmässig nähere Angaben zum Werk, das veröffentlicht werden soll, um die Wissenschaftlichkeit zu beurteilen. Der Entscheid des Stiftungsrates ist nicht weiterziehbar. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Beiträgen und kein Klagerecht auf deren Ausrichtung (Art. 10 Abs. 3 Statuten).

2) Beiträge für Forschungsarbeiten

Nach Art. 7 Statuten sind Beiträge für Forschungsarbeiten subsidiär möglich, d.h. wenn sie von anderer Seite nicht finanziert werden). Keine Beiträge werden für Weiterbildungsstudien ausgerichtet.

Nach Art. 7 Abs. 2 Statuten sind Beiträge vor allem für Forscherinnen und Forscher gedacht, die sich nach einer preisgekrönten Dissertation oder nach erfolgter Habilitation überwiegend der Forschung widmen. Es ist ein genauer Sach- und Zeit- sowie ein Finanzierungsplan einzureichen.

Beiträge für Forschungsarbeiten werden äusserst selten zugesprochen. Auch für diese Beiträge besteht weder ein Rechtsanspruch noch ein Klagerecht. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 Statuten können auch „wissenschaftliche Forschungsgespräche“ (Kolloquien, Tagungen nur ausnahmsweise) unterstützt werden. Solche Forschungsgespräche werden nicht finanziell unterstützt, wenn sie an einer Fakultät oder Universität abgehalten werden und von dieser Seite ein Beitrag erwartet werden kann (unterstützt worden ist z.B. eine Tagung von Assistierenden, die keinen Zugang zu universitären Ressourcen hatten).

Kontakt

Prof. Walther Hug-Stiftung
PD Dr. Beatrix Schibli, Geschäftsführerin
c/o Schibli & Partner Advokatur und Notariat AG
Bahnhofstrasse 57
CH - 5001 Aarau

+41 (0)62 832 44 55