Möglichkeiten der Förderung – Statuarische Bestimmungen

Nach Art. 3 der Stiftungsstatuten unterstützt die Stiftung die schweizerische rechtswissenschaftliche Forschung auf vier Arten:

a) «Walther Hug-Preis»

Der Walther Hug-Preis kann an schweizerische Forscherinnen und Forscher ausgerichtet werden, die sich durch rechtswissenschaftliche Leistungen besonders hervorgetan haben.

Als Preisträgerin oder Preisträger kommt in Betracht, wer die schweizerische Nationalität besitzt und an einer in- oder ausländischen Universitäten, einer Hochschule oder an einem Forschungsinstitut wirkt oder frei forschend tätig ist (Art. 4 Abs. 3 Statuten). Ausgenommen sind die im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung (1978) an schweizerischen Universitäten und Hochschulen amtierenden Professoren (Art. 4 Abs. 3 Statuten).

Die Zusprechung des Preises wird vorbereitet durch das Preisgericht, der Preis wird alsdann vom Stiftungsrat zugesprochen. Der Preis wird zusammen mit einer Urkunde an einer öffentlichen Feier überreicht (zu den PreisträgerInnen siehe Preisträger/Innen).

b) «Professor Walther Hug Preis»

Gemäss Art. 3 Ziff. 2 Statuten zeichnen die Professor Walther Hug-Preise die Verfasserinnen und Verfasser der besten Dissertationen aus, die an schweizerischen Universitäten abgenommen wurden. Die Dissertationen haben schweizerisches Recht zu behandeln oder massgebliche Bezüge zum schweizerischen Recht aufzuweisen. Die Preisträgerinnen und Preisträger werden aus denjenigen Personen evaluiert, deren Dissertation die höchste Bewertung erfahren hatte (Art. 5 Abs. 1 Statuten). Der Professor Walther Hug-Preis beträgt zur Zeit Fr. 3‘000.00. Er wird zusammen mit einer Urkunde im Namen der Stiftung in der Regel anlässlich einer offiziellen Feier der Universität oder der Fakultät überreicht.

Es werden heute jährlich zwischen 25 und 35 „Professor Walther Hug Preise“ verliehen (siehe Preisverleihungen).

c) Beiträge an Veröffentlichungen

Gemäss Art. 3 Ziff. 3 und Art. 6 der Statuten ist es der Stiftung möglich, an die Veröffentlichung von hervorragenden schweizerischen rechtswissenschaftlichen Forschungsarbeiten (Habilitationsschriften, Monografien) Beiträge zu leisten. Voraussetzung ist indessen, dass unvermeidbar erhebliche Druckkosten anfallen, dass diese von anderer Seite nicht bezahlt werden und dass die Verfasserin oder der Verfasser einen zumutbaren Teil davon selbst übernimmt. Der Beitrag ist beschränkt auf einen Maximalbetrag von Fr. 10‘000.00.

Dissertationen werden grundsätzlich nicht unterstützt. Sind sie ausreichend qualifiziert, kann für Dissertationen der „Professor Walther Hug-Preis“ gesprochen werden. In diesem Fall dient der Ermunterungspreis praktisch als Druckkostenbeitrag. Der Umstand, dass Dissertantinnen und Dissertanten häufig in eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, weil sie durch die Ausbildung und die Doktorarbeit zeitlich beansprucht sind, ist kein Grund anzunehmen, die Übernahme von Kosten für die Drucklegung sei ihnen nicht zuzumuten. Auch im Übrigen wird an die Zumutbarkeit der Kostentragung durch den Verfasser oder die Verfasserin ein strenger Massstab gesetzt.

Die Herausgabe von Festschriften wird dann nicht unterstützt, wenn es sich um Festschriften für verdiente Mitglieder einer juristischen Fakultät handelt. In diesem Fall ist es in erster Linie Sache der Fakultät, Abteilung oder Universität, die Kosten für die Ehrung ihres Mitglieds zu tragen (siehe auch Gesuche).

d) Beiträge an die Durchführung von Forschungsarbeiten und Forschungsgespräche

Art. 3 Ziff. 4 und Art. 7 Statuten ermöglichen, an schweizerische oder in der Schweiz niedergelassene Forscherinnen und Forscher Beiträge auszubezahlen, wenn ihre Forschungsarbeit anderweitig nicht finanziert ist. Keine Beiträge gibt es für Weiterbildungsstudien; es werden auch keine Stipendien, z.B. während der Ausarbeitung der Dissertation, bezahlt.
Diese Förderungsart hat zurzeit eine untergeordnete Bedeutung.

Die Geschäftsstelle steht für Auskünfte zur Verfügung, wenn Fragen zur Gesuchseinreichung bestehen.

Kontakt

Prof. Walther Hug-Stiftung
PD Dr. Beatrix Schibli, Geschäftsführerin
c/o Schibli & Partner Advokatur und Notariat AG
Bahnhofstrasse 57
CH - 5001 Aarau

+41 (0)62 832 44 55